AGB

AGB / SUNSHINE SONNENSTUDIO

STAND 01.09.2020


Jeder Kunde erkennt mit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der SUNSHINE Sonnenstudis nachfolgend aufgeführte Geschäftsbedingungen an.

1. Jeder Kunde hat das Recht auf eine umfassende Beratung incl. individueller Hauttypbestimmung, Besonnungsplan und Informationen über Nutzen und mögliche Risiken der Besonnung.

2. SUNSHINE berechnet keine Mitglieder- oder Aufnahmegebühr, lediglich ein Pfand für die Nutzung der Magnetkarte/Chipkarte in Höhe von € 5.-. Das Pfand wird bei Rückgabe der Magnetkarte erstattet, vorausgesetzt die Karte ist nicht defekt oder beschädigt. Bei Verlust wird das Guthaben auf eine neue Karte übertragen, € 5.- für die neue Karte sind vom Kunden zu bezahlen.

3. Die Benutzung der Solarien ist ohne vorherige Reservierung jederzeit während der Öffnungszeiten möglich. Termine werden nicht vergeben.

4. Der Besuch der SUNSHINE Sonnenstudios geschieht auf eigene Gefahr. Bei bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie z.B. Hauterkrankungen, Augenerkrankungen, Allergien oder Pigmentstörungen sowie Herz- und Kreislaufbeschwerden ist vor dem ersten Sonnenbad ein Arzt zu befragen. Die Augen sind während der Besonnungszeit geschlossen zu halten, zusätzlich ist das Tragen einer Schutzbrille von gesundheitlicher Notwendigkeit, sie kann käuflich im Studio erworben oder kostenfrei ausgeliehen werden. Für gesundheitliche Beeinträchtigung, insbesondere Hautschädigungen, hervorgerufen durch unsachgemäße Nutzung der Solarien übernimmt SUNSHINE keinerlei Haftung.

5. Jeder Kunde ist für die Wahl der Bräunungsdauer und des Bräunungsgeräts selbst verantwortlich, die Mitarbeiter sprechen Besonnungsempfehlungen aus; werden diese nicht eingehalten und treten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, übernimmt SUNSHINE keinerlei Haftung.

6. Make-up oder andere kosmetische Artikel, die nicht speziell für das Sonnenbad unter dem Solarium vorgesehen sind, sind vor dem Sonnenbad zu entfernen. Für eventuelle Beeinträchtigungen der Haut durch ungeeignete Kosmetik oder Pflegemittel übernimmt SUNSHINE keinerlei Haftung.

7. Kinder unter 14 Jahren, insbesondere Kleinkinder und Säuglinge, sind von den Eltern zu beaufsichtigen. Es besteht Unfallgefahr beim Spielen durch bewegliche Teile an den Geräten, sowie bei Kraftstrom. Bei Nichtbeachtung besteht keine Haftungsverpflichtung durch SUNSHINE. Eltern haften für ihre Kinder.

8. Kleinkinder, Säuglinge und Tiere dürfen nicht mit in die Kabine genommen werden. SUNSHINE haftet nicht bei Zuwiderhandlung.

9. SUNSHINE übernimmt keine Haftung für Garderobe, mitgebrachte oder in der Kabine liegengebliebene Gegenstände. Dies gilt auch für die in der Studiovitrine abgestellt Kosmetik.

10. Für Schäden, die während der Nutzung des Sonnenstudios, der Kabinen, der Solarien etc. auftreten, wird der Verursacher zur Haftung, bzw. Erstattung herangezogen.

11. Das Solarium darf jeweils nur von einer Person benutzt werden. Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht werden, sind von dem Kunden zu tragen.

12. Gutscheine, die von SUNSHINE verschenkt, zugesandt, etc. werden, also nicht käuflich erworben werden, können nur einzeln eingelöst werden, i.e. pro Besonnung und Person nur ein Gutschein.

13. Gutscheine können nur von der Person eingelöst werden, auf die sie ausgestellt wurden, bzw. an die sie adressiert wurden. Das Gültigkeitsdatum ist begrenzt und auf dem Gutschein ersichtlich, spätere oder Sammeleinlösungen sind nicht möglich.

14. Käuflich erworbene Gutscheine sind unbegrenzt gültig; wir bitten jedoch aus verwaltungstechnischen Gründen darum, daß sie innerhalb von 2 Jahren eingelöst werden.

15. Bei Umzug, Krankheit etc. ist die Auszahlung des Kartenguthabens nicht möglich. Das Guthaben kann jedoch gewandelt werden, z.B. in Form von Kosmetik, Übertragung auf eine andere Karte/Person oder Geschenkgutscheinen.

16. Jeder Ladendiebstahl wird zur Anzeige gebracht.

17. Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht ein generelles Solarienverbot.

18. In den Studios besteht absolutes Alkohol und Rauchverbot!

Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in der Gesamtheit eine Lücke offenbaren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

2. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung zu treffen, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
Share by: